Der Beschwerdeführer bestreite bzw. bagatellisiere seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor und es erscheine daher fraglich, inwieweit eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 519 f.). 21.1 Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer forensischpsychiatrisch durch den FPD begutachtet.