Im Rahmen des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ergänzte die Vorinstanz gestützt auf den aktuellen Aktenstand, dass die Ausführungen von P.________ und Q.________ sowie der aktuelle Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 keine andere Beurteilung der Täterpersönlichkeit herbeiführen würden. Der Beschwerdeführer bestreite bzw. bagatellisiere seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor und es erscheine daher fraglich, inwieweit eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag.