Ad Täterpersönlichkeit 21. Die Vorinstanz wertete die Täterpersönlichkeit als stark negativ. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten vom 5. Juni 2018 von med. pract. D.________ sowie die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 9. Januar 2019 und berücksichtigte die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Therapiebemühungen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ergänzte die Vorinstanz gestützt auf den aktuellen Aktenstand, dass die Ausführungen von P._____