17 Zudem zeigte die Vorinstanz selbst auf, aus dem Strafregister entfernte Daten dürften keinerlei Berücksichtigung bei der Legalprognose mehr finden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Folgerichtig bewertete sie die Vorstrafenlosigkeit gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug neutral. Eine realitätsfremde resp. verzerrte Darstellung der kriminellen Vergangenheit lässt sich für die Kammer im vorinstanzlichen Entscheid nicht erkennen, womit die Rüge des Beschwerdeführers unbehelflich ist.