Nach der Anlasstat bis zu seiner Verhaftung habe er keinerlei Delikte mehr verübt, welche mit seinem früheren Vorleben zu tun gehabt hätten oder von einer gewissen Schwere gewesen seien. Fakt sei, dass er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt mit ordentlicher Arbeit verdient und sich dabei bewährt habe (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.