49). Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz versuche unter der gesamten Ziff. 5 (S. 5-15) – und damit auch in ihren Erwägungen zu seinem Vorleben (vgl. amtliche Akten SID, pag. 48 f.) – ihn in «ständigen Wiederholungen und argumentativen Überschneidungen» als einen Menschen darzustellen, «der in einer eigentlichen Affinität zum kriminellen Milieu immer und immer delinquiert habe […]». Nach der Anlasstat bis zu seiner Verhaftung habe er keinerlei Delikte mehr verübt, welche mit seinem früheren Vorleben zu tun gehabt hätten oder von einer gewissen Schwere gewesen seien.