II.14). Ad Vorleben 19. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. August 2019 falle das Vorleben des Beschwerdeführers ungünstig ins Gewicht. Unbesehen der unauffälligen Kindheit und Jugend habe er ein äusserst unstetes Leben mit ausserhalb seines Heimatlandes auch prekärem Aufenthaltsstatus verlebt und vermöge insbesondere weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine stabile Integration in die Berufswelt vorzuweisen. Auch die sozialen/familiären Verhältnisse könnten nicht als stabil bezeichnet werden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49).