Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 504), er habe diese Rüge «unverzüglich vor jeder Rechtsmittelinstanz substantiiert gerügt», ist auf seine Beschwerde im Verfahren vor der SID vom 17. Juni 2019 zu verweisen, welcher keine entsprechenden Ausführungen entnommen werden können (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.). Insgesamt beurteilt die Kammer die nachträgliche Rüge dieses angeblichen Mangels als verspätet und als nicht vom Streitgegenstand erfasst. Sie verneint die behauptete Verkürzung des rechtlichen Gehörs wie auch eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit.