729). Wie von der Verteidigung ins Feld geführt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135), enthält das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 grundsätzlich wesentliche forensisch-psychiatrische Ausführungen zum vorliegenden Streitgegenstand (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 723; siehe Ziff. II.10). Indem jedoch der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsbeistand, zeitnah keine anderslautenden rechtlichen Schritte einlegte und gar seine Fragen explizit alles in allem als beantwortet erklärte, akzeptierte er die Vorgehensweise der BVD. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt (vgl. amtliche Akten