14 durch das Gutachten indirekt beantwortet, so dass sich diesbezüglich keine weiteren Fragen an den Experten aufdrängen. Was hingegen die Frage der Unschuldsbeteuerung meines Klienten betrifft, so sind wir uns nicht einig. […] Im Übrigen hat der kurze Bericht C.________ [gemeint: das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 28. September 2018] die nötige Klarheit gebracht. Dieser schätzt die Beteuerung der Unschuld meines Klienten als psychisch in jeder Hinsicht angemessen [ein]» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 729).