In der Duplik vom 19. November 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen zum rechtlichen Gehör (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 176). 16.5 Gemäss Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Hingegen verstösst gegen Treu und Glauben oder verhält sich rechtsmissbräuchlich, wer Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem nachfolgenden Verfahren geltend macht, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.