Schliesslich legten sie dar, inwiefern ein Tatgeständnis für die Aufnahme von Therapiearbeit entbehrlich erscheine. Insgesamt prüften und würdigten die BVD die einzelnen, entscheidrelevanten Argumente und Rügen ausreichend, wenngleich teilweise knapp, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 9 ff., 47). Demgegenüber würdigte die Vorinstanz die Vorbringen – insbesondere diejenigen der Beschwerde vom 17. Juni 2019 – im Entscheid vom 22. August 2019 ausführlich und umfassend (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.