12 Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beurteilt sich nebst dem Verhalten im Strafvollzug insbesondere anhand des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie den zu erwartenden Lebensverhältnissen (siehe Ziff. IV.17). Da sich einige Kriterien auf das gesamte Leben eines Straftäters – resp. einen beträchtlichen Teil davon – beziehen, waren den BVD am 17. April 2019, rund einen Monat vor dem Zweidritteltermin, viele der entscheidrelevanten Aspekte bereits bekannt.