Gleichzeitig informierten sie den Beschwerdeführer, die Verweigerung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin am 24. Mai 2019 zu beabsichtigen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 809 ff., 817). Anschliessend nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Kriterien der bedingten Entlassung Stellung, was handschriftlich festgehalten und zumindest seitens der BVD unterzeichnet wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 818 ff., 820). Überdies reichte die Verteidigung namens des Beschwerdeführers eine fünfseitige Stellungnahme, datierend vom 13. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag.