Beurteilung der Sache entgegenstünden (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3, BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 16.3 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg die Einsicht in die Vollzugsakten der BVD, Band 1-2, pag. 1-807, gewährt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 808). Bevor er zur bedingten Entlassung Stellung nahm, legten die BVD, vertreten durch die Fallverantwortliche, Frau O.