Das rechtliche Gehör ist ihm in qualifizierter Weise «de visu et de auditu» zu gewähren. Eine schriftliche Anhörung reicht nicht (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 28 zu Art. 86). Sofern Berichte der Vollzugsbehörden oder anderweitige Abklärungen dem Entscheid zugrunde gelegt werden, ist dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.4).