SK 20 483, pag. 387). Im Anschluss werden die eingehenden Erwägungen des aufgehobenen Entscheides daher nochmals wiedergegeben, gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergänzt und ferner aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht in unangemessener Weise ausgeübt hat. III. Rechtliches Gehör