Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gelangt die Kammer auch nach einer erneuten eingehenden und sorgfältigen Prüfung des konkreten Falls zu den gleichen Schlüssen. Das Bundesgericht setzte sich im Rückweisungsurteil nicht mit der materiellen Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin auseinander. Es hielt ausdrücklich fest, dass der Ausgang des Verfahrens durch die bundesgerichtliche Entscheidung über die verfahrensrechtliche Frage nicht präjudiziert werde (Urteil des BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.5, vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 387).