10 schwerdeführers aus dem Strafvollzug und mit dessen Vorbringen befasst. Sie gelangte im Ergebnis zu den gleichen Schlüssen wie die Vorinstanz. Damit hat die Kammer, wie im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil verlangt, faktisch auch bereits die Angemessenheit des Entscheides der Vorinstanz überprüft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gelangt die Kammer auch nach einer erneuten eingehenden und sorgfältigen Prüfung des konkreten Falls zu den gleichen Schlüssen.