Unter den Begriff des pflichtgemässen Ermessens fallen die Zweckmässigkeit, Sachgerechtigkeit und etwa die Angemessenheit eines Verwaltungshandelns. Hat die Vorinstanz oder ein besonderes Fachgremium in Bezug auf die sich stellenden Fragen eine besondere Fachkompetenz, soll eine sich mit diesen Fragen beschäftigende Beschwerdeinstanz deren Beurteilung respektieren (HERZOG, a.a.O., N 64 und 66 zu Art. 66 und N 47 zu Art. 80). Die Kammer hat sich in ihrem Beschluss vom 23. Juni 2020 im Detail in einer schriftlichen Begründung von rund 40 Seiten mit der bedingten Entlassung des Be-