Wird der Beschwerdegrund der Unangemessenheit als zulässig erachtet respektive die Kognition in dieser Hinsicht nicht beschränkt, so bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die angerufene Behörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der vorangehenden Behörde setzt. Es ist etwa dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Unter den Begriff des pflichtgemässen Ermessens fallen die Zweckmässigkeit, Sachgerechtigkeit und etwa die Angemessenheit eines Verwaltungshandelns.