Die Rüge der Unangemessenheit betrifft damit einfache Fehler in der Ermessensbetätigung. Darin liegt nach dem System der Beschwerdegründe keine Rechtsverletzung, womit sich die behördliche Fehlleistung im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt (HERZOG, a.a.O., N 62 zu Art. 66 und N 44 zu Art. 80, BGE 129 I 139 E. 4.1.1, BGE 145 II 70 E. 3.2). Wird der Beschwerdegrund der Unangemessenheit als zulässig erachtet respektive die Kognition in dieser Hinsicht nicht beschränkt, so bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die angerufene Behörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der vorangehenden Behörde setzt.