9 Angemessenheit des angefochtenen Entscheids soll – so ist es zumindest dem Gesetz zu entnehmen – hingegen nur in den Ausnahmefällen nach Art. 80 Abs. 1 Bst. c VRPG (Sozialversicherungsrecht oder besondere Gesetzgebung) überprüft werden. Die Bestimmung von Art. 80 VRPG ist auf sämtliche verwaltungsgerichtliche Verfahren im Kanton Bern anwendbar und wurde bis anhin noch nie beanstandet. In seinem Rückweisungsurteil vom 3. November 2020 hält das Bundesgericht nun fest, die Kammer habe ihre Kognition zu Unrecht beschränkt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (E. 1.4).