Die Kognition der Kammer ergibt sich für das vorliegende Verfahren grundsätzlich aus Art. 80 VRPG. In Art. 80 VRPG werden die zulässigen Beschwerdegründe umschrieben, welche gegen einen missliebigen Akt oder Entscheid vorgetragen werden können. Gleichzeitig definieren diese Beschwerdegründe die Prüfungszuständigkeit der zuständigen Rechtsmittelbehörde (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N 1 und 3 zu Art. 80). Nach dem Wortlaut von Art.