Derartige neue Elemente sind auch Sachumstände, die zwar nicht neu entstanden, aber bisher nicht vorgebracht worden sind (BGE 118 II 243 E. 3.b S. 246). Aus der Zulässigkeit neuer Sachverhaltsvorbringen ergibt sich, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides für die Beurteilung massgebend ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art. 25; Urteil des BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.4.). Dies bedeutet indes nicht, dass die Begründung einer Beschwerde nach Belieben erweitert werden darf. So sieht Art. 33 Abs. 3 VR- PG explizit