Zur Beurteilung, welche Beweismittel die Behörde zulassen oder beiziehen will, muss sie eine vorläufige Bewertung der Beweise vornehmen (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2021 weiterhin an seinem Antrag auf Stellung von Zusatzfragen an den Gutachter festhält, kann auf die Begründung in Ziff. 5. des Beschlusses vom 23. Dezember 2020 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 471), welche nach wie vor Geltung hat. Sofern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht wird, ist auf die Erwägungen in Ziff. III.16.4 ff. hiernach zu verwiesen.