Es ist Sache der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber den Behörden konkret darzulegen. Sie tragen insofern eine Substanziierungslast (DAUM, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 18). Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, DAUM, a.a.O., N. 7 zu Art. 19). Zur Beurteilung, welche Beweismittel die Behörde zulassen oder beiziehen will, muss sie eine vorläufige Bewertung der Beweise vornehmen (sog. antizipierte Beweiswürdigung).