11. Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG; DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 1 zu Art. 18). Die geltende Untersuchungsmaxime mindert die prozessualen Obliegenheiten der Verfahrensparteien. So sind diese etwa weitgehend von der Beweisführungslast entbunden (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1). Der Untersuchungspflicht der Behörde steht allerdings die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Zu beachten ist ferner die Begründungspflicht. Es ist Sache der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber den Behörden konkret darzulegen.