Er macht dabei etwa geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei hinsichtlich Beurteilung der einzelnen Kriterien unangemessen und diese überschreite das ihr zustehende Ermessen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17; vgl. zur Frage der zulässigen Beschwerdegründe bzw. zur Kognition Ziff. III.15 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019 beantragt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3), verkennt er den im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543).