Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zweidritteltermin. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. September 2019 Verletzungen von Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB (implizit), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV; vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 1 ff., 41). Er macht dabei etwa geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei hinsichtlich Beurteilung der einzelnen Kriterien unangemessen und diese überschreite das ihr zustehende Ermessen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17;