6 und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll. Der Streitgegenstand kann nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Er kann sich im Laufe des Verfahrens jedoch insofern wandeln, als dass er sich verengen kann (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 148 ff.). Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zweidritteltermin.