Der Antrag auf Unterbreitung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sei abzuweisen, da die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und sich ohnehin als unbegründet erweise. Ferner sei eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zulässig (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 459 f.). 6.3 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts gutgeheissen und festgestellt, dass