Die vorgesehenen Ergänzungsfragen würden keinen Mehrwert aufweisen und eine Ergänzung der Beschwerde sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 455 f). Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zusammengefasst aus, der Antrag des Beschwerdeführers erweise sich aufgrund der Edition der aufgelaufenen Vollzugsakten als redundant. Der Antrag auf Unterbreitung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sei abzuweisen, da die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und sich ohnehin als unbegründet erweise.