SK 20 483, pag. 445 ff.) nahmen die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 Stellung. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2020 zusammengefasst aus, dass sich in den edierten aufgelaufenen Vollzugsakten wohl auch ein aktueller Vollzugsbericht der JVA Thorberg befinde, ansonsten sei ein solcher einzuholen. Die vorgesehenen Ergänzungsfragen würden keinen Mehrwert aufweisen und eine Ergänzung der Beschwerde sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag.