395 f.). 6.1 Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 17. November 2020 mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 403). Davon ausgehend, dass die BVD die allenfalls aufgelaufenen Vollzugsakten direkt eingereicht hätten, erklärte sich auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. November 2020 einverstanden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 407). In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2020 wurden bei den BVD die aufgelaufenen Vollzugsakten ediert (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 421 f.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 stellte Rechtsanwalt B.___