6. Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein neuerliches Beschwerdeverfahren (SK 20 483) und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, zum vorgesehenen Verfahrensablauf Stellung zu nehmen (Beurteilung der Beschwerde aufgrund der vorhandenen Akten bzw. der bisher eingereichten Eingaben mit zusätzlich eingeräumter Möglichkeit für allfällige Schlussbemerkungen). Gleichzeitig gab die Kammer ihre Zusammensetzung für das vorliegende Verfahren bekannt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 395 f.).