Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und enthielt sich hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eines formellen Antrags. Gleichzeitig nahm sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde und reichte die Akten der BVD und ihre eigenen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105 ff.). 4.3 Innert der mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.