als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3). 4.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 24. September 2019 das Beschwerdeverfahren SK 19 367 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 99 f.). 4.2 Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und enthielt sich hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eines formellen Antrags.