Dabei stellte er die Anträge, der Beschwerdeführer sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit in Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019 bedingt und unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventualiter sei er unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und oberinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3).