BSG 155.21) sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 16). In der Vernehmlassung beantragten die BVD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 17. Juni 2019 (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 31). Mit Entscheid vom 22. August 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde und das Ge-