ren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 18 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.