Desgleichen gilt für die vorliegende Beschwerde: Wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sämtliche im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigenden Kriterien zu Ungunsten des Beschwerdeführers bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, bei welchem der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen können, dass seine Chancen, vor dem Obergericht durchzudringen, intakt gewesen wären bzw. das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erschienen wäre.