In der entsprechenden Verfügung vom 28. August 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 2095 ff.) gewichteten die BVD das Kriterium des Vorlebens als «negativ», die Täterpersönlichkeit als «ungünstig», das übrige deliktische und sonstige Verhalten als «eher negativ» und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als «bestenfalls eher negativ». Insgesamt kamen die BVD zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten im Vollzug und insbesondere die ungünstige Bewährungsprognose einer bedingten Entlassung entgegenstehen würden. Sie verzichtete unter diesen Umständen auf Ausführungen zur Differenzialprognose.