Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den BVD am 19. August 2020 in der JVA St. Johannsen das rechtliche Gehör gewährt und der Erlass einer die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt. Dabei wurden ihm die Argumente, welche schliesslich zum Erlass der erwähnten Verfügung geführt haben, vorgelegt (amtliche Akten BVD, pag. 2074 ff.). In der entsprechenden Verfügung vom 28. August 2020 (amtliche Akten BVD, pag.