Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, sofern dies die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. So habe bei dieser Ausgangslage von Vornherein festgestanden, dass derzeit keine bedingte Entlassung gewährt werden könne, insbesondere aufgrund der Empfehlungen des aktuellen Gutachters, der KoFako und der JVA St. Johannsen (pag. 63 f.).