29 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege