So ist die Persönlichkeitsproblematik beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 29. Januar 2021 bisher ungenügend aufgearbeitet (pag. 236 f.). Das sonstige Verhalten lässt sich insofern verbessern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr Anlass gibt, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeigt, sich an die geltenden Regeln hält und Wiedergutmachung leistet. Der Beschwerdeführer kann die verbleibende Zeit im Vollzug auch noch nutzen, um Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu schaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten.