86 N 16). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann bis zur Vollverbüssung am statischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden, die übrigen Kriterien sind einer Verbesserung aber durchaus zugänglich. So kann die Täterpersönlichkeit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetzt. So ist die Persönlichkeitsproblematik beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 29. Januar 2021 bisher ungenügend aufgearbeitet (pag.