Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. D.________, der KoFako und der JVA St. Johannsen davon aus, dass der Beschwerdeführer vorerst kleinschrittig und längerfristig an ein Leben in Freiheit heranzuführen ist. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 24. hiervor), die Täterpersönlichkeit als ebenfalls negativ (vgl. Ziff. 25. hiervor) sowie das deliktische und sonstige Verhalten und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als (bestenfalls) neutral (vgl. Ziff.