Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden (pag. 62). Die vom Beschwerdeführer bekundeten Ausbildungs- bzw. Arbeitsbemühungen, sein mehrheitlich gutes Verhalten im Strafvollzug sowie der regelmässige Kontakt zu seiner Familie (insbesondere Mutter und Onkel) vermögen das negativ zu bewertende Vorleben, die klar negativ zu gewichtende Täterpersönlichkeit sowie die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. D.___